FAQ – Häufig gestellte Fragen und Antworten

Mitgliedschaft

Wie werde ich Mitglied?

Mitglied werden in einer Genossenschaft können:

  1. natürliche Personen
  2. Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

Um Mitglied zu werden, muss der Bewerber einen Pflichtanteil (Geschäftsanteil) zeichnen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Wie hoch ist der Pflichtanteil an der Genossenschaft?

Die Mitgliedschaft kann durch Übernahme eines Genossenschaftsanteiles im Wert von 650,00 € sowie einem Eintrittsgeld in Höhe von 25,00 € erworben werden.

Ist eine Ratenzahlung auf den Pflichtanteil möglich?

Eine Ratenzahlung kann grundsätzlich nicht angeboten werden.

Entstehen mir durch die Mitgliedschaft jährliche Kosten?

Nach Erwerb der Mitgliedschaft und Einzahlung des Genossenschaftsanteiles sowie des Eintrittsgeldes entstehen keine weiteren jährlichen Kosten für die Mitglieder.

Wie viele Anteile kann ich zurzeit maximal erwerben?

Neben dem Pflichtanteil können derzeit keine weiteren freiwilligen Anteile gezeichnet werden.

Wann erhalte ich das erste Mal eine Dividende und wie hoch ist diese?

Nach Erwerb der Mitgliedschaft im laufenden Jahr wird man erstmalig zum 01.01. des auf den Beitritt folgenden Jahres dividendenberechtigt. Die jährliche Rendite aus dem Genossenschaftsanteil beträgt zurzeit 4 % (Dividende) und wird daraufhin erstmalig – nach stattgefundener Mitgliederversammlung – in der Mitte des übernächsten Jahres nach dem erfolgten Beitritt ausgezahlt.

Muss ich meinen Genossenschaftsanteil / Dividende versteuern?

Die jährlich ausgezahlte Dividende ist kapitalertragssteuerpflichtig. Sofern uns kein entsprechender Freistellungsauftrag für Kapitalerträge vorliegt (die zurzeit geltenden Sparer- Pauschalbeträge / Freistellungsbeträge betragen für Einzelpersonen 801 Euro, für Eheleute 1.602 Euro), sind auf die Dividende 25 % Kapitalertragsteuer zu erheben und an das Finanzamt abzuführen.

Wie lang ist die Kündigungsfrist?

Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erfolgen.

Kann ich meine Mitgliedschaft kündigen und meine Wohnung behalten?

Das Recht zur Nutzung einer unserer Genossenschaftswohnungen ist an die Mitgliedschaft gebunden. Daher kann im Falle der Kündigung der Mitgliedschaft die Wohnung nicht dauerhaft behalten werden.

Kann ich meine Mitgliedschaft übertragen?

Ein passives Mitglied (Mitgliedschaft ohne Genossenschaftswohnung) kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

Muss ich meine Mitgliedschaft separat kündigen?

Die Kündigung der Mitgliedschaft muss immer separat und in Schriftform (eigenhändig unterschrieben) ausgesprochen werden, da sie losgelöst von einem möglichen Dauernutzungsvertrag für eine Wohnung besteht.

Was passiert, wenn ein Mitglied verstirbt?

Stirbt ein Mitglied, so endet die Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Das Geschäftsguthaben wird – nach jeweils stattgefundener Mitgliederversammlung – zu Gunsten der Erben Mitte des Folgejahres ausgezahlt. Zur Nachlassregelung sind Sterbeurkunde, Kopie aus dem Familienstammbuch oder Erbschein und die aktuelle Bankverbindung vorzulegen.

Neben der Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass diese durch einen Erben unter einer neuen Mitgliedsnummer – bei Erlass des Eintrittsgeldes in Höhe von 25,00 Euro – fortgesetzt wird.

Mietvertrag

Darf ich ein Haustier halten?

Soweit es sich nicht um die Kleintierhaltung (z.B. Fische, Hamster, Vögel) handelt, bedarf die Tierhaltung unserer Zustimmung. Hinsichtlich der Hunde- und Katzenhaltung weisen wir darauf hin, dass wir diese auf Ihren Antrag i. d. R. bis auf jederzeitigen Widerruf dulden, sofern dies mit der Hausgemeinschaft abgestimmt ist. Erfahrungsgemäß gibt es dann keinerlei Schwierigkeiten.

Darf ich eine Parabolantenne installieren / anbringen?

Unsere Wohnungen sind an das Kabelnetz der Unitymedia GmbH angeschlossen. Hierüber können neben den Standardprogrammen eine Vielzahl von Programmen in Form von Zusatzpaketen optional empfangen werden. Aus diesem Grund und zur Wahrung eines einheitlichen Fassadenbildes gestatten wir die Anbringung einer Satelliten-Anlage an unserer Außenfassade oder im Bereich unserer Balkone im Regelfall nicht.

Darf ich eine bauliche Veränderung in meiner Wohnung oder am Haus vornehmen?

Bauliche Veränderungen in der Wohnung oder am Haus bedürfen grundsätzlich unserer Zustimmung. Entsprechende Anträge sollten schriftlich an uns gerichtet werden. Nach Prüfung Ihres Antrages wird von uns bei einer positiven Entscheidung im Regelfall eine schriftliche Genehmigung erteilt, welche mit Auflagen verbunden sein kann (z.B. sach- und fachgerechte Ausführung, Rückbaupflicht, Sicherheitsleistung / Kaution etc.).

Wann werden die Betriebskosten abgerechnet?

Die Betriebskosten werden immer für den Abrechnungszeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt im Regelfall bis zur Mitte des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres, spätestens jedoch zum Ende dieses Jahres. Eine unterjährige Zwischenabrechnung im Rahmen einer Wohnungskündigung ist nicht möglich.

Hausreinigung – wie sieht es damit aus?

Die Hausreinigung (das Reinigen des Treppenhauses, der gemeinschaftlichen Räume sowie der Hauszugangswege) gehört zu Ihren Pflichten. Die Arbeiten erfolgen im Regelfall in Abstimmung mit den Hausmitbewohnern gemäß eines im Haus bestehenden Reinigungsplanes im wöchentlichen / monatlichen Wechsel.

Grundsätzlich besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Hausreinigung von einer Fachfirma durchführen zu lassen. Die Kosten geben wir dann im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung an Sie weiter. Die Abrechnung dieser Kosten erfolgt nach der Anzahl der Wohneinheiten. Voraussetzung für die Reinigung durch eine Fachfirma ist jedoch, dass mindestens 75 % der Nutzer Ihrer Hausgemeinschaft unserem Angebot zugestimmt haben. Andernfalls sind die Reinigungsarbeiten weiterhin in Eigenleistungen durch die Nutzer zu erbringen.

Schnee- und Glatteisbeseitigung – muss ich die Arbeiten selbst erledigen?

Die Pflicht zur Schnee- und Glatteisbeseitigung obliegt gemäß Hausordnung den jeweiligen Hausbewohnern. Sofern man selbst aufgrund des Alters oder einer körperlichen Behinderung bzw. Krankheit nicht in der Lage ist, der Schneeräumpflicht nachzukommen, hat man für geeigneten Ersatz zu sorgen. Häufig finden sich dafür hilfsbereite Nachbarn aus der Hausgemeinschaft.

Die Schneeräumpflicht umfasst die Hauszuwegung sowie den Bürgersteig und ist gemäß der Ortsatzung der Stadt Gevelsberg durchzuführen. Dabei sind die Gehwege (Hauszuwegung sowie Bürgersteig) zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr schnee- und eisfrei zu halten (nach Ende des Schneefalls).

Ähnlich wie bei der Hausreinigung besteht auch hier die Möglichkeit, die Schnee- und Glatteisbeseitigung von einer Fachfirma durchführen zu lassen. Bei der Umlage der Kosten sowie der Voraussetzung, die Arbeiten durch eine Fachfirma erledigen zu lassen, verhält es sich wie bei der Hausreinigung.

Was mache ich, wenn ich mich durch das Verhalten eines Hausmitbewohners gestört fühle?

Im Rahmen von Verstößen gegen die Hausordnung sowie allen anderen Verstößen ist es aus unserer Sicht zunächst sinnvoll, zu versuchen, die Unstimmigkeiten im persönlichen Gespräch mit dem Hausmitbewohner auszuräumen. Ist dies nicht möglich, wenden Sie sich bitte zeitnah direkt an uns. Um Ihrem Anliegen entsprechend nachgehen zu können, bitten wir Sie, sich im Bereich „Downloads“ ein entsprechendes „Beschwerdeprotokoll“ auszudrucken, welches Ihnen – als Hilfsmittel gedacht – aufzeigt, welche Informationen wir für die Bearbeitung Ihres Anliegens benötigen. Daraufhin können wir dann entsprechend Ihrem Anliegen tätig werden.

Was passiert, wenn wir uns trennen und nur einer ausziehen und der andere wohnen bleiben möchte?

Sofern Sie als Mitglied in der Wohnung verbleiben, ändert sich grundsätzlich erst einmal gar nichts. Für den Fall, dass das Mitglied die Wohnung verlässt und das bisherige Nicht-Mitglied aber in der Wohnung bleiben möchten, bedarf es einiger Schritte. Zunächst sollte bereits mit der Kündigung der Wohnung der Hinweis erfolgen, dass das Nutzungsverhältnis vom Partner / Mitbewohner fortgesetzt werden soll. Sofern die Mitgliedschaft nicht übertragen werden soll, ist es erforderlich, dass eine neue Mitgliedschaft erworben wird, um einen neuen Nutzungsvertrag abschließen zu können.

Muss ich eine geänderte Personenzahl bei der Genossenschaft melden?

Grundsätzlich ist es sinnvoll, uns mitzuteilen, wenn sich an der Personenzahl in Ihrer Wohnung etwas ändert, damit wir wissen, wer in unseren Häusern wohnt. Im Regelfall erfolgt dies durch die An- / Ummeldung beim Einwohnermeldeamt und der von uns auszufüllenden Wohnungsgeberbestätigung. Unmittelbare Auswirkungen auf die jährliche Umlagenabrechnung hat dies jedoch nicht, da die unterschiedlichen Nebenkostenarten nicht nach Personen umgelegt werden.

Welche Kündigungsfrist habe ich für meine Wohnung?

Gemäß §573c Abs. 1 BGB ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Mietinteressenten

Können mir Bilder aus der Wohnung zur Verfügung gestellt werden?

In der Regel können von uns aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Bilder von bewohnten Wohnungen veröffentlicht werden.

Meine Miete wird als Sozialleistung vom Staat gezahlt – ist das ein Problem?

Nein, die Tatsache, dass Sie im Leistungsbezug stehen, stellt für uns kein grundsätzliches Problem dar. Wenn Sie uns schriftlich nachweisen, dass die Gesamtmiete für die Wohnung (inklusive aller Nebenkosten) durch den Leistungsträger übernommen wird und die übrigen Unterlagen (Selbstauskunft, Vorvermieterbescheinigung und Schufa- Auskunft) ebenfalls durch uns mit einem positiven Ergebnis geprüft worden sind, werden wir Sie bei der Wohnungsvergabe berücksichtigen.

Die Besichtigung der Wohnung beim Vormieter erfolgt ohne Vertreter der Genossenschaft – warum?

Der Hauptgrund hierfür besteht darin, dass eine Wohnungsbesichtigung mit drei Parteien regelmäßig schwierig zu koordinieren ist. Zudem werden häufig zwischen dem Vormieter und den Interessenten Besichtigungen außerhalb unserer Geschäftszeiten und insbesondere am Wochenende abgestimmt. Für Fragen, die der Vormieter nicht beantworten kann, stehen wir Ihnen während unserer Sprechzeiten gerne persönlich und während unserer Geschäftszeiten auch telefonisch zur Verfügung. Für den Fall, dass die Wohnung bereits an uns zurückgegeben wurde, händigen wir Ihnen den Schlüssel während unserer Sprechzeiten gegen Vorlage eines Ausweises für eine eigenständige Besichtigung aus. Nach Absprache kann auch eine durch uns begleitete Besichtigung erfolgen.

Welche Formulare und Unterlagen muss ich bei Interesse an einer Wohnung mitbringen und ausfüllen?

Grundsätzlich sollten Sie immer Ihren Personalausweis mitbringen, wenn Sie sich in unserer Geschäftsstelle vorstellen und sich um eine Wohnung bewerben. Von uns erhalten Sie bei konkretem Interesse an einer Wohnung ein Formular (Selbstauskunft), welches Sie uns in allen Teilen ausgefüllt und gegengezeichnet wieder einreichen müssen. Hierzu zählen neben Ihren persönlichen Angaben eine Vorvermieterauskunft und eine Einwilligung zur Einsicht in die Schufa. Darüber hinaus sind von Ihnen die letzten beiden Gehaltsnachweise vorzulegen, damit wir Sie bei der Vergabe einer Wohnung berücksichtigen können. Im Fall, dass Sie im Leistungsbezug stehen, erhalten Sie von uns eine Mietbescheinigung, anhand welcher der Leistungsträger Ihnen die Angemessenheit der Gesamtmiete bestätigt. Sollten wir feststellen, dass Ihr Einkommen im Verhältnis zur Wohnung nicht angemessen ist, der Leistungsträger die Miete nicht vollständig übernimmt, Sie einen negativen Schufa-Eintrag haben oder Sie entsprechend der Vorvermieterauskunft Ihrer Zahlungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind, so verlangen wir als Mietsicherheit einen selbstschuldnerischen Bürgen, der mit Ausnahme der Vorvermietererklärung die o. g. Dokumente ebenfalls einreichen muss.

Nach welchen Kriterien erfolgt die Wohnungsvergabe, wenn mehrere Mietinteressenten vorhanden sind?

Das Hauptkriterium bei der Vergabe einer Wohnung ist die Dauer der Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft. Sollten sich ausschließlich Interessenten auf eine Wohnung bewerben, die nicht Mitglied sind, bewerten wir, wie lange die Interessenten bereits bei uns wohnungssuchend sind und wie viele Wohnungen im Vorfeld bereits unsererseits abgesagt werden mussten. Soziale Gründe und die eingereichten Unterlagen zur Vergabe einer Wohnung (siehe Frage Nr. 4) spielen ebenfalls eine Rolle.