FAQ

Muss ich eine geänderte Personenzahl bei der Genossenschaft melden?

Grundsätzlich ist es sinnvoll, uns mitzuteilen, wenn sich an der Personenzahl in Ihrer Wohnung etwas ändert, damit wir wissen, wer in unseren Häusern wohnt. Im Regelfall erfolgt dies durch die An- / Ummeldung beim Einwohnermeldeamt und der von uns auszufüllenden Wohnungsgeberbestätigung. Unmittelbare Auswirkungen auf die jährliche Umlagenabrechnung hat dies jedoch nicht, da die unterschiedlichen Nebenkostenarten nicht nach Personen umgelegt werden.

Was passiert, wenn wir uns trennen und nur einer ausziehen und der andere wohnen bleiben möchte?

Sofern Sie als Mitglied in der Wohnung verbleiben, ändert sich grundsätzlich erst einmal gar nichts. Für den Fall, dass das Mitglied die Wohnung verlässt und das bisherige Nicht-Mitglied aber in der Wohnung bleiben möchten, bedarf es einiger Schritte. Zunächst sollte bereits mit der Kündigung der Wohnung der Hinweis erfolgen, dass das Nutzungsverhältnis vom Partner / Mitbewohner fortgesetzt werden soll. Sofern die Mitgliedschaft nicht übertragen werden soll, ist es erforderlich, dass eine neue Mitgliedschaft erworben wird, um einen neuen Nutzungsvertrag abschließen zu können.

Was mache ich, wenn ich mich durch das Verhalten eines Hausmitbewohners gestört fühle?

Im Rahmen von Verstößen gegen die Hausordnung sowie allen anderen Verstößen ist es aus unserer Sicht zunächst sinnvoll, zu versuchen, die Unstimmigkeiten im persönlichen Gespräch mit dem Hausmitbewohner auszuräumen. Ist dies nicht möglich, wenden Sie sich bitte zeitnah direkt an uns. Um Ihrem Anliegen entsprechend nachgehen zu können, bitten wir Sie, sich im Bereich „Downloads“ ein entsprechendes „Beschwerdeprotokoll“ auszudrucken, welches Ihnen – als Hilfsmittel gedacht – aufzeigt, welche Informationen wir für die Bearbeitung Ihres Anliegens benötigen. Daraufhin können wir dann entsprechend Ihrem Anliegen tätig werden.

Schnee- und Glatteisbeseitigung – muss ich die Arbeiten selbst erledigen?

Die Pflicht zur Schnee- und Glatteisbeseitigung obliegt gemäß Hausordnung den jeweiligen Hausbewohnern. Sofern man selbst aufgrund des Alters oder einer körperlichen Behinderung bzw. Krankheit nicht in der Lage ist, der Schneeräumpflicht nachzukommen, hat man für geeigneten Ersatz zu sorgen. Häufig finden sich dafür hilfsbereite Nachbarn aus der Hausgemeinschaft. Die Schneeräumpflicht umfasst die Hauszuwegung sowie den Bürgersteig und ist gemäß der Ortsatzung der Stadt Gevelsberg durchzuführen. Dabei sind die Gehwege (Hauszuwegung sowie Bürgersteig) zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr schnee- und eisfrei zu halten (nach Ende des Schneefalls). Ähnlich wie bei der Hausreinigung besteht auch hier die Möglichkeit, die Schnee- und Glatteisbeseitigung von einer Fachfirma durchführen zu lassen. Bei der Umlage der Kosten sowie der Voraussetzung, die Arbeiten durch eine Fachfirma erledigen zu lassen, verhält es sich wie bei der Hausreinigung.

Hausreinigung – wie sieht es damit aus?

Die Hausreinigung (das Reinigen des Treppenhauses, der gemeinschaftlichen Räume sowie der Hauszugangswege) gehört zu Ihren Pflichten. Die Arbeiten erfolgen im Regelfall in Abstimmung mit den Hausmitbewohnern gemäß eines im Haus bestehenden Reinigungsplanes im wöchentlichen / monatlichen Wechsel. Grundsätzlich besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Hausreinigung von einer Fachfirma durchführen zu lassen. Die Kosten geben wir dann im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung an Sie weiter. Die Abrechnung dieser Kosten erfolgt nach der Anzahl der Wohneinheiten. Voraussetzung für die Reinigung durch eine Fachfirma ist jedoch, dass mindestens 75 % der Nutzer Ihrer Hausgemeinschaft unserem Angebot zugestimmt haben. Andernfalls sind die Reinigungsarbeiten weiterhin in Eigenleistungen durch die Nutzer zu erbringen.

Wann werden die Betriebskosten abgerechnet?

Die Betriebskosten werden immer für den Abrechnungszeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt im Regelfall bis zur Mitte des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres, spätestens jedoch zum Ende dieses Jahres. Eine unterjährige Zwischenabrechnung im Rahmen einer Wohnungskündigung ist nicht möglich.

Darf ich eine bauliche Veränderung in meiner Wohnung oder am Haus vornehmen?

Bauliche Veränderungen in der Wohnung oder am Haus bedürfen grundsätzlich unserer Zustimmung. Entsprechende Anträge sollten schriftlich an uns gerichtet werden. Nach Prüfung Ihres Antrages wird von uns bei einer positiven Entscheidung im Regelfall eine schriftliche Genehmigung erteilt, welche mit Auflagen verbunden sein kann (z.B. sach- und fachgerechte Ausführung, Rückbaupflicht, Sicherheitsleistung / Kaution etc.).

Darf ich eine Parabolantenne installieren / anbringen?

Unsere Wohnungen sind an das Kabelnetz der Vodafone GmbH angeschlossen. Hierüber können neben den Standardprogrammen eine Vielzahl von Programmen in Form von Zusatzpaketen optional empfangen werden. Aus diesem Grund und zur Wahrung eines einheitlichen Fassadenbildes gestatten wir die Anbringung einer Satelliten-Anlage an unserer Außenfassade oder im Bereich unserer Balkone im Regelfall nicht.

Darf ich ein Haustier halten?

Soweit es sich nicht um die Kleintierhaltung (z.B. Fische, Hamster, Vögel) handelt, bedarf die Tierhaltung unserer Zustimmung. Hinsichtlich der Hunde- und Katzenhaltung weisen wir darauf hin, dass wir diese auf Ihren Antrag i. d. R. bis auf jederzeitigen Widerruf dulden, sofern dies mit der Hausgemeinschaft abgestimmt ist. Erfahrungsgemäß gibt es dann keinerlei Schwierigkeiten.

Was passiert, wenn ein Mitglied verstirbt?

Stirbt ein Mitglied, so endet die Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Das Geschäftsguthaben wird – nach jeweils stattgefundener Mitgliederversammlung – zu Gunsten der Erben Mitte des Folgejahres ausgezahlt. Zur Nachlassregelung sind Sterbeurkunde, Kopie aus dem Familienstammbuch oder Erbschein und die aktuelle Bankverbindung vorzulegen. Neben der Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass diese durch einen Erben unter einer neuen Mitgliedsnummer – bei Erlass des Eintrittsgeldes in Höhe von 25,00 Euro – fortgesetzt wird.

Kann ich meine Mitgliedschaft übertragen?

Ein passives Mitglied (Mitgliedschaft ohne Genossenschaftswohnung) kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.